satzung des metropolis e.v. |
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§ 1 name und sitz |
1. Der Verein führt den Namen „Metropolis e.V.“ 2. Der Sitz des Vereins ist Würselen. |
§ 2 zweck und ziele |
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und ist politisch, konfessionell und wirtschaftlich ungebunden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Zweck des Vereins ist die Durchführung und Unterstützung kommunaler Filmarbeit. Dieser Zweck wird erfüllt insbesondere durch die Veranstaltung themengebundener Filmreihen (z.B. Regisseurretrospektiven, Schauspielerporträts, Filmreihen zu zeitgeschichtlichen Themen, u.ä.), die ergänzt werden durch die Vermittlung zusätzlicher Informationen zu den einzelnen Themengebieten. Ergänzt wird das kulturelle Angebot durch die Aufführung einzelner, kulturell wertvoller Filme (z.B. Literaturverfilmungen, Opernverfilmungen, Filme, die sich durch herausragende künstlerische Leistungen auszeichnen, u.ä.), sowie durch Veranstaltungen mit der Filmkunst verwandten Künsten (z.B. Filmmusik-Konzerte, Fotoausstellungen, u.ä.). Die Programmgestaltung unterscheidet sich inhaltlich und konzeptionell von der kommerziell tätiger Kinos. 3. Der Verein erstrebt die Bezuschussung aus öffentlichen Mitteln. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 mitgliedschaft |
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die in §2.2 aufgeführten Ziele des Vereins unterstützen will. 2. Außerordentliches Mitglied des Vereins können Vereine, Filmclubs oder juristische Personen werden, die die in §2.2 aufgeführten Ziele des Vereins unterstützen wollen. 3. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins gerichtet werden. Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dem Antrag beizufügen. 4. Über die Aufnahme von Mitgliedern und über deren Status entscheidet der Vorstand. Ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Die Entscheidung des Vorstands kann mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. 5. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet, der durch die Beitragsordnung festgelegt wird. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 6. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Auflösung des Vereins d) Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Erlöschen (bei juristischen Personen) Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens zwei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn es grob fahrlässig oder vorsätzlich den Ruf des Vereins verletzt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung mit einem Mitgliederbeitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet auf der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. |
§ 4 mitgliederversammlung |
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sowie außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder stimmen durch ihren legitimierten Vertreter ab und haben eine Stimme. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. 3. Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer e) Beschlussfassung über die Beitragsordnung 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. Form und Frist der Einberufung hat gemäß § 4.2 zu erfolgen. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. 6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein besonderer Versammlungsleiter bestellt werden. 7. Soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten fordert, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 8. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung kann einen verspätet eingegangenen Antrag mit 2/3-Mehrheit auf die Tagesordnung setzen. |
§ 5 vorstand |
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer d) weiteren (bis zu 2) Mitgliedern, deren Zahl und Aufgabengebiet von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 2. Die Vorstandsmitglieder können nur aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Diese Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein, je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für maximal zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Mitgliederversammlung kann einen kürzeren Zeitraum beschließen. Die Neuwahl des Vorstandes hat vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Vorstandes zu erfolgen. Mit dem Zeitpunkt der Wahl übernimmt der neu gewählte Vorstand die Geschäfte des Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand ermächtigt, eine kommissarische Besetzung dieses Postens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Vorstandsmitglieder können in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen und durch sofortige Neuwahl ersetzt werden. 6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies zwei Mitglieder des Vorstandes verlangen. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder und insgesamt die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8. Der Vorstand kann einzelne Personen mit deren Einverständnis für besondere geschäftliche und organisatorische Arbeiten bestellen. Diese sind für die Abwicklung der Geschäfte Rechenschaft schuldig. Ihnen kann eine Entschädigung gewährt werden. 9. Der Vorstand regelt seine Arbeit in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern unverzüglich bekannt gegeben. |
§ 6 rechnungsprüfung |
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben Geschäftsvorgänge, Abrechnungen und die Buchführung des Vereins zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. |
§ 7 protokoll |
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Zu diesem Zweck ernennt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Niederschrift muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden und ist bei der nächsten Sitzung zu verlesen. Einwendungen gegen das Protokoll müssen als Nachtrag zum Protokoll vermerkt werden. |
§ 8 geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 9 satzungsänderungen |
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. |
§ 10 auflösung des vereins |
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb einer Woche unter Einhaltung der 14tägigen Ladungsfrist eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Würselen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die den Mitgliedsbeitrag überschreitenden eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder sowie geleistete Sacheinlagen müssen vor der Liquidation zurückerstattet werden. 4. Die Mitgliederversammlung bestimmt drei Liquidatoren, die die laufenden Geschäfte abwickeln und das verbleibende Vermögen gemäß § 10.3 verwenden. |
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Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2. April 2006 in Würselen beschlossen. |